AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der rapid networks UG, Mönchengladbach

A. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für alle Leistungen der rapid networks UG (nachfolgend „AN“), also sowohl für Dienst- und Werkleistungen als auch für den Verkauf von Waren. Die AGB gliedern sich daher

B. Allgemeine Bestimmungen

C. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen

D. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

(2) Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“) erkennt der AN nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren und es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(5) Ergänzungen, Abänderung oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

B. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Die Angebote des AN sind freibleibend. Nach Bestellung des AG kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist diese schriftliche Auftragsbestätigung.

(2) An textlichen Ausführungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, räumt der AN dem AG an derartigen Unterlagen ein einfaches, nicht übertragbares Recht zu Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks ein.

II. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem AN stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.

(4) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, die die Ansprüche des AN auf die Gegenleistung gefährdet, oder erfährt der AN von unzureichender Liquidität des AG, oder hat der AG bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, ist der AN bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, seine Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der AG trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leistung weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht dem AN ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.

III. Haftung

(1) In allen Fällen, in denen der AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen wird ebenfalls nicht berührt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen von Satz 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem AG. Der AN haftet – vorbehaltlich einer Haftung gemäß Absatz 1 – nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, wenn der AG nicht im Rahmen seiner dahingehenden Obliegenheiten dieses Vertrages sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Wünscht der Kunde eine Datensicherung durch den AN, hat er dies gesondert zu beauftragen.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem AN ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.

(4) Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Ver-schweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

IV. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AN, die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem AN die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der AN zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der AG kann den AN auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob der AN zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist leisten will. Erklärt sich der AN nicht, kann der AG vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der AN wird den AG unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

V. Geheimhaltung

Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der AN im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die dem AN bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der AN zu vertreten hat, oder die dem AN von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom AN nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die vom AG zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind. Ebenfalls gilt die Geheimhaltungsverpflichtung nicht im Fall und im Umfang einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung.

VI. Sonstiges

(1) Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des AN Gerichtsstand; der AN ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON DIENST- UND WERKLEISTUNGEN

I. Leistungsinhalt und Ausführung

(1) Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Der AN erbringt seine Leistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

(2) Der AN ist berechtigt, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise Unterauftragnehmer einzusetzen.

II. Leistungszeiten

(1) Der AN führt die Leistungen zu seinen Geschäftszeiten gemäß der Leistungsbeschreibung aus, es sei denn, die Parteien haben im Rahmen des jeweiligen Vertrages ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart. Leistungen, die der AN außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführt, sind mit den jeweils vereinbarten Zuschlägen zu vergüten.

(2) Der Beginn der vom AN im Übrigen ggf. angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen und Termine über die Leistungszeit gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der AN ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des AG verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung innerhalb von 2 Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der AN in Verzug, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

(3) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des AN setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behält es sich der AN vor, weitere Leistung zurück zu halten, wenn der AG Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet.

III. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der AG benennt dem AN einen Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen.

(2) Der AG gewährt den Mitarbeitern des AN bei Dienstleistungen vor Ort freien, ungehinderten Zugang zu sämtlichen Räumen und Gegenständen, die von der Dienstleistung betroffen sind. Der AG stellt sicher, dass die Mitarbeiter des AN ohne Einschränkung ungehindert arbeiten können und stellt ggf. auf seine Kosten erforderliche Medien, wie z.B. Strom, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.

(3) Der AG erteilt dem AN alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig mit und stellt Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Der AG ist verpflichtet, an den vom AN zu erbringenden Dienstleistungen, falls und soweit erforderlich, mitzuwirken.

IV. Vergütung

(1) Die Leistungen des AN werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungstellung.

(2) Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist als solche zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderweitiges vereinbart wurde. Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung erstattet der AG dem AN die angefallenen Reisekosten wie folgt: Pkw-Nutzung 0,50 € pro gefahrenem Kilometer, Bahnreisen 2. Klasse, Flugreisen Economyclass, Übernachtungskosten im Hotel gegen Nachweis.

(3) Vom AG zu vertretende Wartezeiten des AN werden wie Arbeitszeiten vergütet. Führen die vom AG zu vertretenden Wartezeiten dazu, dass eine erneute Anreise der Mitarbeiter des AN an einem weiteren Tag erforderlich ist, hat der AG diese zusätzliche Anreise zu vergüten (Reisezeit + Reisekosten).

V. Gewährleistung

(1) Der AN führt die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik aus.

(2) Sollte eine vom AN erbrachte Leistung nicht den vertragsgemäßen/ aus dem Stand der Technik folgenden Anforderungen entsprechen oder einen Mangel aufweisen, wird der AN diese unentgeltlich nach seiner Wahl entweder nachholen oder nachbessern (Nacherfüllung). Voraussetzung ist eine Rüge des AG, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.

(3) Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung durch den AG nicht nach oder ist eine Nacherfüllung objektiv unmöglich oder für den AG unzumutbar, ist der AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Diese Rechte hat der AG auch bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss dem AN allerdings zuvor mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben.

Im Fall der Kündigung hat der AN Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen, es sei denn, die Leistungen sind für den AG nicht nutzbar oder ohne Interesse.

(4) Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des AG bestehen nur im Rahmen von Ziffer B.III.

VI. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten nach Vertragsschluss geschlossen. Er verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE

I. Vorbehalt der Selbstbelieferung

Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung vom AN zu vertreten ist. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen der AN trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Ware unverschuldet nicht erhalten kann. Der AN wird den AG über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des AG werden umgehend erstattet.

II. Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager des Herstellers ausschließlich Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten; diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufe

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

III. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Falls Anzahlungen des AG vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der AN ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des AG verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 2 Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der AN in Verzug. Bei Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit kommt der AN mit deren Ablauf in Verzug.

Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Sofern der AN darüber hinaus die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Lieferfristen zu vertreten hat oder sich mit der Lieferung in Verzug befindet, ist der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bestehen nur im Rahmen von Ziffer B.III.

IV. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk/ Lager des Herstellers. Auf Verlangen und Kosten des AN wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der AN, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den AG über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über

V. Gewährleistung

(1) Der AG hat die Lieferung gemäß § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) nach deren Anlieferung zu untersuchen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen.

(2) Der AN gewährleistet insbesondere, dass die gelieferten Produkte der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen, insbesondere der jeweiligen Produktdokumentation. Angaben zum Gegenstand der Lieferung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der AN insoweit keine Haftung.

(4) Der AN berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der AN vom AG die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der AG wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(6) Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht allerdings nicht, wenn der Mangel unerheblich ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer B.III.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung (z.B. im Fall einer Verletzung des Nacherfüllungspflicht), die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(8) Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Ver-schweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich Versandkosten bleibt die Ware Eigentum des AN.

VII. Software

(1) Soweit die vom AN gelieferten Produkte Software von Drittanbietern enthält, gelten hierfür die Softwarelizenzbedingungen des Drittanbieters. Der AG verpflichtet sich, diese Bedingung einzuhalten.

(2) Der AG verpflichtet sich, die Software nicht zu kopieren, zu übertragen, zu dekompilieren oder auf andere Weise an den Sourcecode der Software zu gelangen, mit Ausnahme der in § 69d Urhebergesetz geregelten Fälle.

Stand: 10/2024