AGB

§ 1 Geltungsbereich
Sofern keine spezifischen Vereinbarungen im Einzelnen getroffen wurden, gelten sämtliche Beratungen und Vertragsabschlüsse auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden und Lieferanten sind für die rapid networks UG, unabhängig davon, ob sie diesen entgegenstehen oder nicht, ohne Zustimmung unverbindlich. Falls Vertragspartner der rapid networks UG (Vertragspartner) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen möchten, muss dies unverzüglich nach Erhalt oder bei Vertragsschluss erfolgen.

§ 2 Vertragsabschlüsse
Das Verkaufspersonal der rapid networks UG ist nicht befugt, mündliche Absprachen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von den Bestimmungen des Bestellformulars oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
Angebote der rapid networks UG sind unverbindlich und werden erst durch die Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Auslieferung der Ware verbindlich. Informationen zu Gewichten, Maßen, Preisen und ähnlichen Angaben in Katalogen, Prospekten und Rundsendungen dienen lediglich als Richtwerte und können im Allgemeinen fortlaufenden Änderungen unterliegen.

§ 3 Zahlungsbedingungen
Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, in Euro und ab Lager in Mönchengladbach. Die Rechnungsstellung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen sind, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden, unmittelbar nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar. Etwaige vertraglich festgelegte Zahlungsfristen beginnen ab dem Rechnungsdatum oder dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum, wobei nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung Verzug eintritt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Schecks und Wechsel werden lediglich zur Erfüllung entgegengenommen. Die Begleichung der Forderung gilt erst als vollständig, wenn der entsprechende Betrag ohne Rückgriffsansprüche dem Bankkonto der rapid networks UG gutgeschrieben wurde. Wechselspesen trägt der Vertragspartner der rapid networks UG.

Bei Zahlungsverzug ist die rapid networks UG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) liegt. Es bleibt rapid networks UG vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, als in Satz 1 angegeben. Die Geltendmachung zusätzlicher Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

Sofern es sich nicht um einen Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. In diesem Fall ist die rapid networks UG im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu erheben, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder der Schaden nicht höher als acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) liegt.

Im Falle von Zahlungsverzug behält sich die rapid networks UG das Recht vor, noch ausstehende Leistungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB zurückzuhalten. Alternativ kann die rapid networks UG diese Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringen, wobei die Sicherheitsleistung dem Wert der zu erbringenden Leistung entsprechen muss. Zusätzlich hat die rapid networks UG das Recht, sämtliche Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) sofort fällig zu stellen, sofern der Schuldner trotz erneuter Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht leistet.

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz der rapid networks UG in Mönchengladbach. Der Versand der Ware erfolgt gemäß den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Versendungskaufs, wobei die Wahl der Versandart (z.B. Spedition, Paketservice, Bahn oder Post) nach eigenem Ermessen der rapid networks UG obliegt.

§ 4 Leistungserbringung
rapid networks UG übernimmt keine Haftung für Lieferunmöglichkeit oder -verzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbare Betriebsstörungen jeglicher Art, Mangel an Energie oder Rohstoffen) verursacht
wurden und von rapid networks UG nicht zu vertreten sind. Wenn solche Ereignisse die Lieferungoder Leistung erheblich behindern oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, behält sich rapid networks UG das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Termine entsprechend der Dauer der Behinderung plus einer angemessenen Anlaufzeit. Falls dem Vertragspartner aufgrund der Verzögerung die Gesamtabnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber rapid networks UG vom Vertrag zurücktreten. Bei unverlangten und nicht abgesprochenen Rücksendungen durch den Vertragspartner trägt dieser das Risiko für Verlust oder Verschlechterung der Ware.

§ 5 Gewährleistung
Sofern in den §§ 6 bis 8 und den folgenden Abschnitten nichts Abweichendes geregelt ist, stehen den Vertragspartnern von rapid networks UG die gesetzlichen Rechte bei Mängeln der gelieferten Ware zu. Besondere Regelungen gemäß § 6 gelten für Schadensersatzansprüche von Verbrauchern. Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten die speziellen Bestimmungen der §§ 7 und 8. Im Falle von Mängelrügen ist die beanstandete Ware in der Originalverpackung fristgerecht mit Angabe der Beanstandung und Beifügung der entsprechenden Original-Lieferpapiere zurückzusenden. Falls ein Hersteller, Lieferant oder ein anderer Dritter dem Vertragspartner von rapid networks UG eine
eigene Gewährleistung überträgt (z.B. durch Aushändigung einer Garantiekarte), erweitert dies die Gewährleistung von rapid networks UG gegenüber dem Vertragspartner in keinem Fall in dieser Hinsicht. Es besteht keine Gewährleistung für Transportschäden oder Schäden, die durch die  Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

§ 6 Haftung auf Schadenersatz gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB
Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zweiWochen nach Warenerhalt rapid networks UG schriftlich mitzuteilen; die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Dabei sind die Mängel so detailliert wie möglich zu beschreiben. Unterbleibt eine entsprechende Mängelanzeige, sind Schadensersatzansprüche gegen rapid networks UG in dieser
Hinsicht ausgeschlossen. Die Haftung von rapid networks UG auf Schadensersatz, unabhängig von den Rechtsgründen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von rapid networks UG aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Gewährleistung gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Fälle nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung durch den Vertragspartner oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn rapid networks UG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung oder, sofern der Mangel bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich eine Mängelrüge erhält. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist rapid networks UG nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Falls dies fehlschlägt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln kann der Vertragspartner gemäß § 8 geltend machen, sofern ein Mangel auf das Verschulden von rapid networks UG zurückzuführen ist. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die rapid networks UG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beheben kann, wird rapid networks UG seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten nach eigener Wahl für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen rapid networks UG
bestehen unter den üblichen Voraussetzungen und gemäß dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der genannten Ansprüche gegen Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während eines laufenden Rechtsstreits ruht die Verjährung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen rapid networks UG. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von rapid networks UG die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner in jedem Fall zu tragen. Eine individuell vereinbarte
Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt ohne Gewährleistung.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB
Die Haftung von rapid networks UG auf Schadensersatz, unabhängig von den Rechtsgründen und sofern es auf ein Verschulden ankommt, ist gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen eingeschränkt. rapid networks UG haftet nicht:

a)  Bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen

b)  Bei grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Als vertragswesentlich gelten Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners, Dritten oder des  Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken.

Die Haftung von rapid networks UG nach vorstehendem Absatz ist begrenzt auf Schäden, die rapid networks UG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen, unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt. Mittelbare und Folgeschäden aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes sind nur ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten ebenfalls für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von rapid networks UG. Technische Auskünfte oder beratende Tätigkeiten von rapid networks UG, die nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf die Haftung von rapid networks UG wegen vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit von rapid networks UG, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Elektromagnetische Verträglichkeit
Alle von rapid networks UG vertriebenen Computer sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (gültig seit dem 01.01.1996) CE-zertifiziert und entsprechen den Richtlinien der Communauté Européenne (CE), insbesondere den Richtlinien zur Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV). Wenn durch den Ein- oder Ausbau von Komponenten (auch unter Verwendung CE-konformer Komponenten) Änderungen an den gelieferten Geräten vorgenommen werden, erlischt die CEKennzeichnung, da diese sich ausschließlich auf die von rapid networks UG konfigurierten Rechnersysteme bezieht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
rapid networks UG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die gelieferte Ware, sowie die nach § 11 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gemäß den Bedingungen des § 11 verarbeiten und veräußern. Jegliche anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist unzulässig. Falls Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, beispielsweise durch Pfändung, muss der Vertragspartner rapid networks UG unverzüglich auf das Eigentum hinweisen und rapid networks UG darüber informieren, um die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Auf Verlangen von rapid networks UG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen freigegeben, soweit ihr Wert die
gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, behält sich rapid networks UG im Verwertungsfall das Recht vor, die Vorbehaltsware zurückzufordern.

§ 11 Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware
Falls der Vertragspartner die Vorbehaltsware verarbeitet, erwirbt rapid networks UG unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache (Bruchteilseigentum). Sollte kein Eigentumserwerb bei rapid networks UG eintreten, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Bruchteilseigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an rapid networks UG. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an rapid networks UG ab. Gleiches gilt bei Miteigentum des Vertragspartners an durch Verarbeitung von Vorbehaltsware entstandenen Sachen, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Diese Regelung erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. rapid networks UG erteilt dem Vertragspartner widerruflich die Erlaubnis, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von rapid networks UG einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann rapid networks UG nur im Verwertungsfall widerrufen.

§ 12 Urheberrechte
Sofern Software zum Lieferumfang gehört, wird diese ausschließlich zur Benutzung auf einer Computeranlage an den Vertragspartner überlassen. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner weder Kopien erstellen noch die Software anderen zur Nutzung überlassen darf. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Vertragspartner in vollem Umfang für den daraus entstehenden Schaden.

§ 13 Datenschutz
rapid networks UG erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der Nutzer gemäß § 2 Nr. 3 TMG automatisiert, soweit dies für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung der geschlossenen Verträge erforderlich ist (Bestandsdaten) gemäß § 14 TMG. Des Weiteren erhebt, verarbeitet und nutzt rapid networks UG Nutzungs- und Abrechnungsdaten der Nutzer gemäß § 15
TMG. Der Vertragspartner hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Hierfür kann er sich an den Datenschutzbeauftragten von rapid networks UG, Herrn XXXXXXX, wenden. Ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 4 g BDSG kann ebenfalls bei dem genannten Datenschutzbeauftragten angefordert werden.

§ 14 Sonstiges
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO handelt, für beide Parteien Mönchengladbach, auch für Fragen im Wechsel- oder Scheckprozess. Die Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt deutschem Recht ohne Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.